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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Finanz Trend Finaz und Versicherungsmakler GmbH


§ 1 Vertragspartner
(1) Der Versicherungsmaklervertrag, unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), betrifft je nach Rechtsform des Kunden / Auftraggebers entweder die Vermittlung und Betreuung seiner betrieblichen oder privaten Versicherungen. Die Beauftragung bezieht sich nur auf die schriftlich beantragten oder in der Anlage 1 ausdrücklich benannten Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung des Maklers besteht nicht, außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes.
(2) Die Beauftragung umfasst ausschließlich die Vermittlung und Betreuung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen sind bei der Maklertätigkeit nicht im Umfang enthalten.
(3) Soweit es um die Vermittlung von Versicherungsvertragsverhältnissen geht, berücksichtigt der Makler lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten.

§ 2 Stellung des Maklers
(1) Der Makler ist unabhängiger Versicherungsvermittler, der rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht und dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Erklärungen, die er im Auftrag seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet. Aus diesem Grund ist der Makler stets unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß von seinem Kunden über die relevanten Umstände unaufgefordert zu informieren, damit er die Interessen des Kunden wahrnehmen kann.
(2) Der Makler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend gesetzlicher Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit dem Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation als Anlage zu diesem Vertrag erhalten zu haben.

§ 3 Beauftragung des Maklers
(1) Der Makler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehrerer konkreter Versicherungsangelegenheiten (gemäß der Anlage) beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers. Eine Beratungsverpflichtung besteht nur für die schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge.
(2) Der Makler ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Beauftragung annimmt. Einer Beratungsanfrage des Kunden verpflichtet den Makler noch nicht zu seinem unverzüglichen Tätigwerden.
(3) Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach einer schriftlichen Übernahmebestätigung seiner Vermittlungsbemühungen oder durch die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten.
(4) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler schriftlich zu vereinbaren.
(5) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass ein Versicherer zeitnah die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt.

§ 4 Umfang der Tätigkeit
(1) Die Beauftragung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und fachgemäßem Ermessen ausgeführt.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen. Für Fehlberatungen oder nicht geeigneter Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 5 Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist.
(2) Ändern sich die Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder die zugrunde liegenden Tatsachen beim Kunden ist dieser verpflichtet dem Makler sämtliche Änderungen unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Dem Makler ist es nicht möglich, sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren.
(3) Für etwaige Schäden des Kunden, die auf eine unterlassene, unvollständige, unrichtige und verspätete Information an den Makler zurückzuführen sind, haftet dieser nicht.
(4) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten etc. sind vom Kunden zu erfüllen.

§ 6 Vertragsdauer
Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag beginnt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch den Makler und den Auftraggeber. Der Vertrag kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

§ 7 Vergütung
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Auftraggeber keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütungs- und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Soweit eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden soll, bedarf dies der Schriftform.

§ 8 Haftungsbegrenzung / Ausschlüsse
(1) Die Haftung des Maklers ist für Fälle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Höchstbetrag von € 1 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Makler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.
(2) Die in § 8 Abs. 1 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach §8 Abs.1 findet keine Anwendung, wenn dem Makler eine wissentliche Pflichtverletzung oder ein grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(3) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.
(4) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
(5) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzungen von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

§ 9 Abtretung / Erweiterte Vollmacht
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. (2) Ergänzend zu der separat erteilten Vollmacht wird der Makler von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 10 Erklärungsfiktion / Änderungsvorbehalt
(1) Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
(2) Sofern aus der künftigen Rechtssprechung abzuleiten ist, dass eine oder mehrere der hier enthaltenen Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sind oder sein könnten, ist der Makler berechtigt diese Regelungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen dergestalt abzuändern, dass diese Vereinbarungen Rechtswirksamkeit erhalten.

§ 11 Datenschutz
Der Gesetzgeber verlangt zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers. Diese Erklärung ist als Anlage zur Datenschutzerklärung diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt und wurde von dem Auftraggeber gesondert als Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und würden zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform bedürfen. Sämtliche Schriftformerfordernisse können nur durch eine ausdrückliche schriftliche beiderseitige Vereinbarung aufgehoben werden.
(2) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung
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